2024-07-03 13:18:45
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3 (3)
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
UND DER DEMOKRATISCHE RECHTSTAAT SO:Die Kammer befand, allein die Mitgliedschaft in einer Partei, die im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehe, führe nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der „waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit“. Dass die Partei nicht verboten ist, ändert daran nichts.
Für die Beurteilung, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind, stelle die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar, erklärte das Verwaltungsgericht. Es verwies darauf, dass die AfD-Bundespartei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wurde.
8.4K views10:18